Der Wille der Kinder sei, je älter sie seien, desto gewichtiger. Vorliegend komme auch der Kindervertreter zum Schluss, dass ein Obhutswechsel zum Vater nicht nur den Kinderwünschen, sondern auch dem Kindeswohl entspreche. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kindsmutter ihren Erziehungsstil trotz umfassender Unterstützung und Beratung nicht nachhaltig habe verändern können, und den nunmehr klar geäusserten Willen der Kinder, beim Vater leben zu wollen, sei die Obhut entgegen der Empfehlung im Gutachten dem Vater zuzuweisen.