Allerdings falle der von der Beklagten mit physischer und psychischer Gewalt geprägte Erziehungsstil, der immer wieder thematisiert worden sei und sich nach Vorliegen des Gutachtens weiter manifestiert habe, derart negativ ins Gewicht, dass zum Wohle der Kinder diese unter die Obhut des Klägers, dessen Erziehungsstil sich eher durch Empathie und Feinfühligkeit auszeichne, zu stellen seien. Dies umso mehr, weil sich das Verhalten der Beklagten gegenüber den Kindern seit Vorliegen des Gutachtens wieder verschlechtert habe und die Kinder von ihr wieder geschlagen würden.