Beklagten zu belassen, trage primär dem Kontinuitätsprinzip Rechnung, nachdem die Erziehungsfähigkeit mit jeweiligen Stärken und Schwächen bei beiden Elternteilen bejaht worden sei. Allerdings falle der von der Beklagten mit physischer und psychischer Gewalt geprägte Erziehungsstil, der immer wieder thematisiert worden sei und sich nach Vorliegen des Gutachtens weiter manifestiert habe, derart negativ ins Gewicht, dass zum Wohle der Kinder diese unter die Obhut des Klägers, dessen Erziehungsstil sich eher durch Empathie und Feinfühligkeit auszeichne, zu stellen seien.