4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Kinder seien schon im Scheidungsurteil vom 21. März 2024 und am 2. Juli 2024 superprovisorisch ab 8. Juli 2024 unter die Obhut des Klägers gestellt worden. Die Kinder hätten den klaren Wunsch geäussert, definitiv beim Vater leben zu wollen. Sie hätten dem Kindervertreter erzählt, dass sie seit ca. August 2023 wieder von der Mutter geschlagen würden, wenn diese nicht gut gelaunt oder gestresst sei. Der Wunsch der Kinder sei unmissverständlich deutlich geäussert worden und ihr Wille sei mit zunehmendem Alter immer gewichtiger. Auch der Kindervertreter komme zum Schluss, dass ein Wechsel der Obhut dem Kindeswohl entspreche.