3.3. Die Erhebung des Kinderwillens hat grundsätzlich im Rahmen von dessen Anhörung stattzufinden und vermag für sich allein keine Kindesvertretung zu rechtfertigen. Die entsprechenden Vorgaben bezüglich der Kinderanhörung wurden vorliegend eingehalten (E. 2.3 oben). Zudem ist der Wille des Kindes (den die Beklagte implizit mit ins Feld führt [vgl. E. 3.1 oben]) nur eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung von Kinderbelangen und daher nicht allein ausschlaggebend. Die Beklagte behauptet sodann nicht, dass die Kinder selber einen Kinderanwalt wünschen würden.