3.2. In eherechtlichen Verfahren hat das Gericht gemäss Art. 299 ZPO zu prüfen, ob dem Kind als Vertretung in Form eines Beistandes eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zur Seite zu stellen ist, wobei Abs. 2 eine nicht abschliessende Enumeration ("insbesondere") derjenigen Fälle enthält, in denen das Gericht verpflichtet ist, die Anordnung einer Kindesvertretung besonders zu prüfen. Auch bei Vorliegen einer der aufgezählten Konstellationen muss aber nicht zwingend eine Kindesvertretung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen (MICHEL/BERGER, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 30 zu Art. 299 ZPO).