der aktuellen Situation beim Vater nicht glücklich seien. Sie seien sich dort weitgehend selbst überlassen. Aufgrund des massiven Loyalitätskonflikts seien die Kinder nicht in der Lage, mit ihren Anliegen ans Gericht zu gelangen. Auf den ehemaligen Kinderanwalt F._____ aus den erstinstanzlichen Verfahren könne nicht zurückgegriffen werden, weil dieser die Beklagte angezeigt habe und deshalb sein Amt nicht mehr neutral ausüben könne. Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 22. Januar 2025 die Abweisung des Begehrens um Einsetzung einer Kindesvertretung; die Ausführungen der Beklagten bestreitet er. Die Kinder seien bei ihm glücklich und zufrieden.