Aus dem Verhandlungsprotokoll (OF.2020.72; act. 270 ff.) ergibt sich, dass sich die Parteien in der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren vom 21. März 2024 im Detail zur Frage der Obhut als "Hauptpunkt" äussern konnten. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz auf eine erneute Anhörung der Parteien im nur wenige Monate später eingeleiteten vorsorglichen Massnahmeverfahren ausnahmsweise verzichtete, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist und von der Beklagten mit Berufung auch nicht geltend gemacht wird, was die Parteien in Bezug auf den Hauptpunkt der strittigen Obhutszuteilung anlässlich einer weiteren Anhörung hätten Neues vorbringen können.