Dem angefochtene Entscheid kommt dann auch dieselbe Wirkung wie einem Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung im Scheidungsverfahren zu (vgl. dazu auch E. 4.3.2 unten). Beim Entscheid über einen Antrag um aufschiebende Wirkung ist gesetzlich keine Anhörung der Parteien notwendig. Vielmehr erscheint es hier zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen als opportun, auf eine Anhörung der Parteien zu verzichten, sofern diese zu den im Streit stehenden Punkten bereits gerichtlich angehört wurden. In diesem Sinne verweist der Kläger zu Recht auf die durchgeführte Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren. Aus dem Verhandlungsprotokoll (OF.2020.72;