315 Abs. 1 ZPO) vorzugehen, hatte der Kläger somit während der Dauer der Ausfertigung des vollständig begründeten Scheidungsurteils durch das erstinstanzliche Scheidungsgericht keine andere Möglichkeit, als das nunmehr zu beurteilende vorsorgliche Massnahmeverfahren einzuleiten. Mit diesem Massnahmeverfahren will der Kläger den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen das Scheidungsurteil erwirken (vgl. act. 6). Dem angefochtene Entscheid kommt dann auch dieselbe Wirkung wie einem Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung im Scheidungsverfahren zu (vgl. dazu auch E. 4.3.2 unten).