315 Abs. 2 aZPO zuständig war (vgl. im Gegensatz dazu Art. 315 Abs. 5 der ab 1. Januar 2025 geltenden ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz bereits vor Einreichung der Berufung über die aufschiebende Wirkung der Berufung entscheiden kann). Um gegen die der Berufung von Gesetzes wegen anhaftenden aufschiebenden Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO) vorzugehen, hatte der Kläger somit während der Dauer der Ausfertigung des vollständig begründeten Scheidungsurteils durch das erstinstanzliche Scheidungsgericht keine andere Möglichkeit, als das nunmehr zu beurteilende vorsorgliche Massnahmeverfahren einzuleiten.