2014, N. 1 zu Art. 297 ZPO). Unterbleiben darf die Anhörung grundsätzlich nur bei Unmöglichkeit (z.B. unbekannter Aufenthalt, Urteilsunfähigkeit, Krankheit; vgl. SPYCHER, a.a.O., N. 10 zu Art. 297 ZPO). Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass – da vorliegend mit der strittigen Obhut Kinderbelange betroffen sind – grundsätzlich eine Anhörung der Parteien durchzuführen war. Die Ausnahmesituation des vorliegenden Falls kann indessen nicht ausser Acht gelassen werden. So wurde das vor- -8-