O., N. 2 zu Art. 273 ZPO). Wenn Kinderbelange Regelungsgegenstand des Begehrens bilden, ist aber selbst bei klarem und unbestrittenem Sachverhalt eine persönliche Anhörung der Eltern vorzunehmen (Art. 297 Abs. 1 ZPO), welche üblicherweise an der Verhandlung erfolgt (Art. 273 Abs. 1 ZPO; SPYCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 297 ZPO). Erforderlich ist ein Gespräch, in dem die Eltern Gelegenheit erhalten, sich frei zu äussern (MICHEL/BRUTTIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 297 ZPO). Die Anhörung dient einerseits der Sachverhaltsermittlung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Eltern dar (VAN DE GRAAF, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art.