mit den drei Kindern beruhenden Ausführungen des Kindsvertreters in seiner Eingabe vom 5. März 2024 (Scheidungsakten OF.2020.72, act. 253 ff.) auszugehen ist – von einer wiederholten Anhörung auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Anzufügen ist, dass in den eherechtlichen Summarverfahren, in denen im Gegensatz zur Scheidung keine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange steht, das Gericht primär rasch eine optimale für das Kind schaffen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2), wobei der Sachverhalt bloss glaubhaft zu sein braucht (vgl. E. 1 oben und E. 4.3.2 unten).