und den drei Kindern statt. Vorliegend kann auf diese Anhörungsergebnisse, welche nach wie vor ausreichend aktuell erscheinen, abgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit den durch G._____ als ausgewiesene Fachperson im Frühjahr 2023 durchgeführten Gespräche wesentlich verändert hätten, so dass eine erneute Anhörung durch das Obergericht angezeigt wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2 [wiederholte Begutachtung]), sind nicht ersichtlich. Wiederholte Anhörungen sind zu vermeiden (MI- CHEL/BRUTTIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 31 zu Art.