Diesfalls hat der Richter bei seinem Entscheid auf die Ergebnisse einer erfolgten Anhörung durch eine Drittperson abzustellen. Dabei kann es sich auch um ein (sogar in einem anderen Verfahren in Auftrag gegebenes) Gutachten handeln. Ausschlaggebend muss sein, dass es sich beim Dritten um eine unabhängige und qualifizierte Fachperson handelt, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden ist und dass die Anhörung bzw. deren Ergebnis aktuell ist (vgl. BGE 133 III 553 E. 3 bis 5).