Generell ist eine Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden. So ist auch von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2011 vom 14. Juli 2012 E. 2.4). Diesfalls hat der Richter bei seinem Entscheid auf die Ergebnisse einer erfolgten Anhörung durch eine Drittperson abzustellen.