jektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung), so kann es auf die Kindesanhörung verzichten. Es ist keine Anhörung durchzuführen, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswerts einer reinen Formsache gleichkäme (BGE 146 III 203 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.1). Generell ist eine Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden.