2.3. Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Der Richter muss sich von den massgeblichen Verhältnissen grundsätzlich ein persönliches Bild machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_735/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.1). Die Anhörung des Kindes ist Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zudem der Sachverhaltsfeststellung. Auf eine Kindesanhörung darf das Gericht nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten.