2.2. Die Rechtsmittelinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Die Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens kommt namentlich dann infrage, wenn die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (HILBER/REETZ, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 48 zu Art. 316 ZPO). Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu beurteilen, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Dennoch kann es das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung