2. 2.1. Die Vorinstanz hat weder die drei Kinder angehört, noch (weil der Sachverhalt klar sei; angefochtener Entscheid, E. 2, S. 4) eine Verhandlung durchgeführt. Die Beklagte beharrt auf der Durchführung einer Kinderanhörung und einer Parteiverhandlung durch das Obergericht; die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verzichtet (Berufung, S. 4). Der Kläger wendet ein, der Sachverhalt sei ausführlich abgeklärt worden. Eine Anhörung der Kinder sei – gerichtlich (im Verfahren SF.2021.9) und über den Kindsvertreter (im Scheidungsverfahren) – erfolgt (Berufungsantwort, S. 4).