2.4. Mit Eingaben vom 23. resp. 29. Oktober 2024 reichten die Parteien orientierungshalber je ein Schreiben ihrer Anwältinnen an die Gegenanwältinnen ein. 2.5. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 19. Dezember 2024 wurden die erstund zweitinstanzlichen Scheidungsakten (OF.2020.72, ZOR.2024.54) beigezogen. 2.6. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 beantragte die Beklagte, es sei für die drei Kinder der Parteien eine Kindesvertretung anzuordnen. 2.7. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 beantragte der Kläger die Abweisung des Gesuchs der Beklagten um Einsetzung eines Kindesvertreters.