4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 500.00 auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen den ihr am 28. August 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 9. September 2024 fristgerecht Berufung mit den Begehren: "1. Ziffer 1 des [angefochtenen Entscheids] sei vollumfänglich aufzuheben.