1.3. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wurde der Antrag auf superprovisorische Zuweisung der Obhut an den Kläger mangels Dringlichkeit einstweilen abgewiesen und es wurde die Beklagte aufgefordert, innert 10 Tagen zum Antrag des Klägers Stellung zu nehmen. 1.4. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2024 beantragte die Beklagte u.a., das Gesuch des Klägers vom 11. Juni 2024 sei abzuweisen. 1.5. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurden C._____, D._____ und E._____ ab dem 8. Juli 2024 "superprovisorisch" unter die Obhut des Klägers gestellt. 1.6. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung des Gesuchs des Klägers vom 11. Juni 2024.