1.2. Nach Zustellung des Scheidungsurteils im Dispositiv am 24. April 2024 und nachdem die Beklagte mit Eingabe vom 3. Mai 2024 die Zustellung des vollständig begründeten Entscheids verlangt hatte, reichte der Kläger mit Eingabe vom 11. Juni 2024 beim Gerichtspräsidium Q._____ ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und beantragte, die Kinder seien (superprovisorisch) unter seine Obhut zu stellen. Am 18. Juni 2024 beantragte er, es sei (wie im Scheidungsverfahren) Rechtsanwalt F._____, R._____, als Kindsvertreter einzusetzen.