2.3. Der Beklagte setzt sich in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Stattdessen fordert er nur, dass der gegen ihn in Betreibung gesetzte Betrag und eine Erwägung des angefochtenen Entscheids auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen seien. Zudem verlangt er von der Klägerin – wie bereits vor Vorinstanz – die Edition von weiteren Unterlagen. Eine Begründung enthält die Beschwerde nicht. Es fehlt somit an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere mit der zutreffenden Erwägung, wonach der Beklagte eine allfällige Tilgung der Schuld mit Urkunden zu beweisen hätte.