Vielmehr liege es in der Verantwortung des Beklagten, mittels Urkunden aufzuzeigen, dass er seiner Unterhaltspflicht vollständig nachgekommen sei. Im vorliegenden Verfahren habe er aber keinerlei Urkunden eingereicht, die belegen würden, dass er den geschuldeten Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'062.00 zwischenzeitlich getilgt habe, weshalb die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'062.00 zu gewähren sei (angefochtener Entscheid E. 5.1 f.). -5-