Aufgrund des Unterhaltsvertrages werde gemäss Art. 80 SchKG definitive Rechtsöffnung erteilt, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Titels getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Die Tilgung und Stundung müsse vom Schuldner bewiesen werden, glaubhaft machen genüge nicht. Der Beklagte habe vorgebracht, dass krasse Schwankungen in der von der Klägerin geforderten Summen vorliegen würden. In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2024 habe er das Gericht daher aufgefordert, die Klägerin zu beauftragen, weitere Unterlagen einzureichen, damit er die Zahlungen überprüfen könne.