80 Abs. 1 SchKG. Aus dem eingereichten Zahlungsbefehl sowie dem Rechtsöffnungsbegehren ergebe sich, dass die Klägerin von ihr bevorschusste und nach wie vor ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge für die Perioden vom Juli 2018, August bis Dezember 2018, Januar bis März 2019, April 2019, Mai bis August 2019, September 2019 bis Januar 2020 sowie Februar bis August 2020 einfordere. Der Zeitraum sei damit hinreichend definiert. Im Weiteren habe die Klägerin die ausstehenden Unterhaltsbeiträge korrekt berechnet und der Indexierung angepasst.