2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Forderung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen beruhe auf einem von der Vormundschaftsbehörde Q._____ am 25. Oktober 2001 genehmigten Unterhaltsvertrag und somit auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG.