" 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehren am 13. Juni 2024) wird der Gesuchstellerin [=Klägerin] definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 2'062.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 2023. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner [=Beklagter] auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 250.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat.