2. 2.1. Mit Gesuch vom 13. Juni 2024 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die betriebene Forderung sowie für die Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2024 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Entscheid vom 21. August 2024 Folgendes: