Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ für eine Forderung von Fr. 2'062.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Juli 2023 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: