Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.204 (SR.2024.344) Art. 74 Entscheid vom 31. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Klägerin A._____, […] vertreten durch Alimentenfachstelle der Gemeinde Q._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ für eine Forde- rung von Fr. 2'062.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Juli 2023 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " Unterhaltsvertrag der Vormundschaftsbehörde Q._____ vom 25. Oktober 2001. Bevorschusste Kinderalimente für C._____. 01.07.2018 bis 31.07.2018 = Fr. 116.00, 01.08.2018 bis 31.12.2018 à Fr. 231.00 = Fr. 1'115.00, 01.01.2019 bis 31.03.2019 à Fr. 252.00 = Fr. 756.00, 01.04.2019 bis 30.04.2019 à Fr. 299.00 = Fr. 299.00, 01.05.2019 bis 31.08.2019 à Fr. 317.00 = Fr. 1'268.00, 01.09.2019 bis 31.01.2020 à Fr. 249.00 = Fr. 1'245.00, 01.02.2020 bis 31.08.2020 à Fr. 23.00 = Fr. 161.00 = total = Fr. 5'000.00 Abzüglich ihre geleistete Zahlungen von Fr. 2'938.00 = Fr. 2'062.00" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 13. Juni 2024 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die betriebene For- derung sowie für die Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2024 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Entscheid vom 21. August 2024 Folgendes: " 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehren am 13. Juni 2024) wird der Gesuchstellerin [=Klägerin] definitive Rechtsöff- nung erteilt für Fr. 2'062.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 2023. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner [=Beklag- ter] auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 250.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 27. August 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 6. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Des Weite- ren beantragte er den Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Ent- scheides. 3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert wer- den müsse (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allge- meine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rüge- pflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Begründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 analog). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeits- -4- voraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 m.H.). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begrün- dung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). 2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Forde- rung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen beruhe auf einem von der Vor- mundschaftsbehörde Q._____ am 25. Oktober 2001 genehmigten Unter- haltsvertrag und somit auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG. Aus dem eingereichten Zahlungsbefehl sowie dem Rechtsöffnungsbegehren ergebe sich, dass die Klägerin von ihr be- vorschusste und nach wie vor ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge für die Perioden vom Juli 2018, August bis Dezember 2018, Januar bis März 2019, April 2019, Mai bis August 2019, September 2019 bis Januar 2020 sowie Februar bis August 2020 einfordere. Der Zeitraum sei damit hinreichend definiert. Im Weiteren habe die Klägerin die ausstehenden Unterhaltsbei- träge korrekt berechnet und der Indexierung angepasst. Gemäss Konto- auszug vom 11. Juni 2024 habe die Klägerin vom 1. Juli 2018 bis 1. August 2020 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'000.00 bevorschusst. Der Beklagte habe im selben Zeitraum Zahlungen von Fr. 2'938.00 geleistet (angefochtener Entscheid E. 4.2). Aufgrund des Unterhaltsvertrages werde gemäss Art. 80 SchKG definitive Rechtsöffnung erteilt, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Titels getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Die Tilgung und Stundung müsse vom Schuld- ner bewiesen werden, glaubhaft machen genüge nicht. Der Beklagte habe vorgebracht, dass krasse Schwankungen in der von der Klägerin geforder- ten Summen vorliegen würden. In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2024 habe er das Gericht daher aufgefordert, die Klägerin zu beauftragen, wei- tere Unterlagen einzureichen, damit er die Zahlungen überprüfen könne. Damit verkenne der Beklagte, dass es nicht an der Klägerin sei, die allfäl- lige Tilgung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu belegen. Vielmehr liege es in der Verantwortung des Beklagten, mittels Urkunden aufzuzei- gen, dass er seiner Unterhaltspflicht vollständig nachgekommen sei. Im vorliegenden Verfahren habe er aber keinerlei Urkunden eingereicht, die belegen würden, dass er den geschuldeten Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'062.00 zwischenzeitlich getilgt habe, weshalb die definitive Rechtsöff- nung für den Betrag von Fr. 2'062.00 zu gewähren sei (angefochtener Ent- scheid E. 5.1 f.). -5- 2.3. Der Beklagte setzt sich in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Stattdessen for- dert er nur, dass der gegen ihn in Betreibung gesetzte Betrag und eine Erwägung des angefochtenen Entscheids auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen seien. Zudem verlangt er von der Klägerin – wie bereits vor Vorinstanz – die Edition von weiteren Unterlagen. Eine Begründung enthält die Beschwerde nicht. Es fehlt somit an einer konkreten Auseinanderset- zung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere mit der zutreffen- den Erwägung, wonach der Beklagte eine allfällige Tilgung der Schuld mit Urkunden zu beweisen hätte. Folglich genügt die Beschwerde dem gesetz- lichen Begründungserfordernis im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Klägerin wurde deshalb verzichtet. 4. Mit diesem Entscheid wird der Antrag um Vollstreckungsaufschub gegen- standslos. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auf- erlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. -6- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'062.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch -7- Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift ein- zureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 31. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler