§ 6 Abs. 3 AnwT nicht zu berücksichtigen. Der Klägerin war das Ehescheidungsurteil bekannt, weshalb ihr die Aussichtslosigkeit der Berufung hätte klar sein müssen. 5.4. Der Beklagte ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege setzt nach Art. 117 ZPO voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend waren die (sinngemässen) Rechtsbegehren des Beklagten nach dem Ausgeführten von Vornherein aussichtslos. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. Das Obergericht erkennt: