5.3. Die Parteientschädigung der Klägerin ist gestützt auf eine Grundentschädigung für ein unterdurchschnittlich aufwändiges Verfahren von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie einem Abschlag von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Rechtsmittelabschlag von 25 % (§ 8 AnwT), einem Spesenzuschlag von Fr. 96.90 (gemäss Kostennote vom 20. Februar 2025) und einem Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % auf Fr. 1'078.00 festzulegen. Die nach der Berufungsantwort erfolgten weiteren Eingaben der Klägerin sind als überflüssig i.S.v. § 6 Abs. 3 AnwT nicht zu berücksichtigen.