5. 5.1. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen und er hat der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. - 13 - 5.2. Für dieses unterdurchschnittlich aufwändige Verfahren sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 1'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) festzulegen.