4. Soweit der Beklagte für sich und seine Kinder mit seinen Eingaben im Berufungsverfahren Genugtuung und Schadenersatz fordert (Berufung S. 1, Eingaben vom 9. Februar 2025, S. 3, und vom 5. März 2025), waren solche Ansprüche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Dementsprechend ist das Berufungsgericht für deren Beurteilung nicht zuständig. Auch darauf kann nicht eingetreten werden.