3.4. Soweit der Beklagte moniert, die Kinderunterhaltsbeiträge seien nicht bezahlt worden, hat er dies nötigenfalls im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen und kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. 3.5. Bei der Angabe in den Erwägungen auf S. 32 des angefochtenen Entscheids, die Kinder hätten bis zu deren Fremdplatzierung per 1. März 2022 (recte: 2023) beim Beklagten gelebt, handelt es sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen, welches sich nicht auf die Kinderunterhaltsbeiträge ausgewirkt hat, denn diese wurden bis zum 28. Februar 2023 zugesprochen. Insoweit ist auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten.