Nicht zulässig ist die Verwendung von standardisierten Tabellen, weil darin einerseits nur der Durchschnittsbedarf eines Kindes und nicht der individuelle Bedarf des zur Debatte stehenden Kindes berücksichtigt und andererseits der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Rechnung getragen wird (BGE 147 III 265 E. 6). Nachdem der Beklagte mit dem Verweis auf eine "standardisierte Unterhaltstabelle" höhere Kinderunterhaltsbeiträge fordert (wobei unklar bleibt, auf welche Tabelle er sich bezieht), ist die Berufung entsprechend abzuweisen, soweit überhaupt infolge mangelnder Begründung (vgl. E. 1 oben) darauf einzutreten ist.