3.2. Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, gemäss den "standardisierten Unterhaltstabellen" belaufe sich der Betrag für ein Kind auf Fr. 1'200.00 pro Monat. Auch seien Unterhaltszahlungen teilweise nicht geleistet worden. Auf S. 32 des angefochtenen Entscheids sei im Übrigen fälschlicherweise angegeben worden, die Kinder seien im März 2022 (anstatt 2023) fremdplatziert worden. 3.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Kinderunterhaltsbeiträge gestützt auf die Lebenshaltungskosten berechnet, und zwar - 12 -