4.2. in Disposi- tiv-Ziffer 3.2. des Ehescheidungsurteils; die Beistandschaften gemäss Dis- positiv-Ziffer 6 und 7 in Dispositiv-Ziffer 5 des Ehescheidungsurteils und die Weisung zur Inanspruchnahme einer Therapie gemäss Dispositiv-Ziffer 8 in Dispositiv-Ziffer 6 des Ehescheidungsurteils. In allen diesen Punkten ersetzt das Ehescheidungsurteil den angefochtenen Entscheid und der angefochtene Entscheid entfaltet insoweit keine Rechtswirkung mehr. Mit Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils ist die Berufung in diesen Punkten gegenstandslos geworden.