2. 2.1. Der Beklagte bringt mit seiner Berufung (S. 3 ff.) sinngemäss zum Ausdruck, dass er sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids anfechten möchte mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 4.1., 9 und 10 (zu letzteren "Punkten" erklärt er, sich "zu enthalten").