Diesen Entscheid versuchte die Vorinstanz dem Beklagten in begründeter Ausfertigung mit eingeschriebener Postsendung vom 14. Oktober 2024 zuzustellen. Die Abholungseinladung wurde dem Beklagten am 16. Oktober 2024 in den Briefkasten gelegt, wobei der Beklagte die Sendung nicht innert Frist abgeholt hat. Der Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht zieht in Erwägung: