Ferner wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet erklärt, mit C._____ jeweils am Montagnachmittag von 18:00 – 18:15 Uhr sowie mit D._____ am Mittwochabend von 17:00 – 17:30 Uhr unbegleitet zu telefonieren. 4. Auf die Anträge der Parteien mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge wird nicht eingetreten. 5. Die für die Kinder bestehenden Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und der bisherige Beistand H._____, […] Q._____, […] Q._____, wird beibehalten. Seine bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen. Die Beistandschaften umfassen folgende Aufgaben: