Sobald der Beklagte einen detaillierten Bericht durch die behandelnde Fachperson (Facharzt/-ärztin für Psychiatrie) vorlegen kann, welcher ausdrücklich und in Berücksichtigung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Beklagten vom 12. Januar 2023 bestätigt, dass im Zusammenhang mit den bei ihm diagnostizierten psychischen Krankheitsbild bei unbegleiteten Kontaktrechten mit den Kindern keine Kindswohlgefährdung resultiert, ist durch das Familiengericht Q._____ als Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen, ob dem Beklagten ein unbegleitetes Besuchsrecht zugesprochen werden kann.