Ferner wird die Klägerin berechtigt und verpflichtet erklärt, mit C._____ jeweils am Mittwochnachmittag von 13:15 – 13:30 Uhr sowie mit D._____ am Dienstagabend von 17:00 – 17:30 Uhr zu telefonieren. 3.2. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ nach Rücksprache mit der Heimleitung mindestens jeden zweiten Mittwochnachmittag begleitet zu besuchen.