im F._____, […], S._____, und C._____, geboren am tt.mm. 2010, in der G._____, […], R._____, untergebracht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt beim Bezirksgericht Q._____, Abteilung Familiengericht, […] Q._____, als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 3. 3.1. Die Klägerin wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie ab dem Jahr 2024 drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen.