3.9. Am 20. Februar 2025 erklärte die Klägerin den grundsätzlichen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme, am 21. Februar 2025 reichte sie eine Kostennote und am 26. Februar 2025 eine weitere Eingabe ein. 3.10. Am 5. März 2025 erfolgte eine weitere Stellungnahme des Beklagten. 3.11. Am 18. März 2025 liess sich die Klägerin erneut vernehmen und reichte eine weitere Kostennote ein. 3.12. Mit Verfügung vom 24. April 2025 zog der Instruktionsrichter die Akten des Ehescheidungsverfahrens bei. 4. Mit Ehescheidungsurteil vom 22. Dezember 2023 erkannte der Präsident des Familiengerichts Q._____: