2. Vom Vater sei die Edition der IV-Verfügung zu verlangen. -8- 3. Vom Vater sei ein ärztliches Zeugnis zu verlangen, welches sich über seine Therapie äussert. 4. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen." 3.7. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erklärte die Klägerin den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. 3.8. Am 30. Januar 2025 und 9. Februar 2025 folgten weitere Stellungnahmen des Beklagten.